von BH KremsZuletzt am Mittwoch, 29. März 2023 geändert.
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Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende
Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975 i.d.g.F. wird für den Verwaltungsbezirk Krems zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:
Hinweise:
* Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
* Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Der Bezirkshauptmann
Mag. S t ö g e r
Kennzeichen: KRL1-A-094/016
Bürgerservice-Telefon: 02742-9005-9005
Hier sehen Sie eine Übersicht über die derzeitige Waldbrandgefahr: www.zamg.ac.at