Mittwoch, 29. März 2006

Winterreifenpflicht für LKW

von Gruber Günther

Mail an den Autor

Zuletzt am Freitag, 14. April 2006 geändert.

Bislang 1443x gelesen.

Da mich vor einiger Zeit einige Kraftfahrer angesprochen haben wie dies nun mit der Winterreifenpflicht für LKW ist nachdem auch vor einiger Zeit in den Medien verstärkt auf dieses Thema losgegangen wurde, habe ich mich nun mal bei der ÖAMTC - Rechtabteilung schlau gemacht und folgende Info erhalten:



Betreff: Ihre ÖAMTC - Anfrage




Sehr geehrter Herr Gruber!



Anbei der Entwurf zur 27. KFG Novelle, ob sich an diesem inhaltlich noch etwas ändern wird, entzieht sich zur Zeit leider unserer Kenntnis. Aktuelle Informationen, sowie alle Novellen und Entwürfe finden Sie auch unter www.bmvit.gv.at!



Mit freundlichen Grüßen
Mag. Alexander Letitzki
ÖAMTC - Rechtsabteilung
Tel. : 01/711 99 - 1244
Fax. : 01/711 99 - 1352



Entwurf


Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (27. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 102 Abs. 9 lautet:

„(9) Während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März darf der Lenker ein Kraftfahr-zeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszweckes Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spe-zial“ angebracht sind.

Heeresfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Ver-wendungszwecks eine Ausrüstung mit Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Weiters hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können.“

2. In § 103 Abs. 1 Z 2 wird angefügt: „sowie e) während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März bei Kraftfahrzeugen der Klas-sen M2, M3, N2 und N3 sowie bei von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeugen Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder bereitgestellt sind;“

3. Dem § 135 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 102 Abs. 9 und § 103 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. November 2006 in Kraft.“


Es handelt sich hierbei wie bereits erwähnt um den Entwurf, welcher irgendwann im Herbst 2006 im Parlament beschlossen werden sollte.....????


Solange dies nicht der Fall ist gilt nach wie vor, dass die Reifen Achsgleich bestückt sein müssen - ob mit Winter- oder Sommerreifen, mit welchem Profil und von welchem Hersteller ist völlig egal (Mindestprofiltiefe natürlich vorausgesetzt!)


Hoffe hiermit wieder ein wenig Info gebracht zu haben und wünsche weiter

"Gute Fahrt"


da grubapapa