Sonntag, 20. Jänner 2008

Rechtliches zum Thema Offenlegung und Impressum

von Gerhard Urschler

Mail an den Autor

Zuletzt am Sonntag, 20. Jänner 2008 geändert.

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Das Internet ist kein gesetzesfreier Raum: diese Tatsache sei hier am Anfang in Erinnerung gerufen. Die Novelle zum Mediengesetz 2005 regelt teilweise sehr genau die Pflichten eines Medienbetreibers, in diesem Artikel sind die Auswirkungen auf den Betrieb unserer Homepage dargestellt.

Die Novelle zum Mediengesetz 2005 hat eine Reihe von strengen Haftungsbestimmungen mit sich gebracht, diese sollen offenbar ein Gegengewicht zur Medienmacht darstellen. Der Gesetzgeber hat hier offenbar die "großen" Medien-(Zeitungs-)verlage im Visier gehabt, die Ausformulierungen im Gesetz gelten aber für alle Betreiber von Webseiten.

5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege
a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
b) abrufbar ist (Website) oder
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);

Zuerst wird einmal definiert, dass Websiten unter das Mediengesetz fallen, da sie „periodische elektronische Medien“ sind. In weiterer Folge werden die Webseiten nach dem Umfang der Berichterstattung, nach der Möglichkeit der "Meinungsbeeinflussung" unterteilt, hier wird als Richtschnur "nur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers" eingezogen. Eine Feuerwehrwebsite, die nur Mannschaft und Geräte präsentiert, wäre also eine "kleine" Website, wenn Einsatzberichte udgl. veröffentlicht werden, gilt die Seite als "große" Webseite, mit erweiterten Pflichten und Strafbestimmungen.

Aus meiner Sicht ist es nicht ganz eindeutig, ob die Webseite der Feuerwehr Krems nun tatsächlich als meinungsbeeinflussende Seite klassifiziert werden würde (das entscheidet spätestens das Gericht), im Zweifel verhalten wir uns daher so, wie es einer großen Seite gebührt.

Dazu gehört die Verpflichtung eine Offenlegung zu veröffentlichen und entgeltliche Einschaltungen (Werbung) entsprechend zu kennzeichnen. Bitte beachten: im allgemeinen Sprachgerbrauch wird die Offenlegung, das Impressum und die Kennzeichnungspflicht nach dem E-Commerce-Gesetzt gerne vermischt und verwechselt. Für eine Webseite gilt definitiv keine Pflicht ein Impressum zu führen (siehe dazu § 24), eine Offenlegung muss erfolgen (siehe dazu § 25).

Listigerweise hat der Gesetzgeber aber die Offenlegungspflicht für Webseiten derart verschärft, dass diese beinahe einem Impressum entsprechen. Auch bei der Kennzeichnungspflicht nach E-Commerce-Gesetz ist nur schwer zu erkennen, ob unsere Webseite derzeit darunter fällt oder nicht.

§ 25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat alljährlich die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. ... Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen.
Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen.
Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

§25(2) Anzugeben sind mit Namen oder Firma, mit Unternehmensgegenstand, mit Wohnort, Sitz oder Niederlassung und mit Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber und, wenn er eine Gesellschaft oder ein Verein ist, der oder die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates...

§25 (4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums....

Daraus leite ich folgende Massnahmen ab: die Offenlegung und das Impressum sowie die Kennzeichnung nach E-Commerce-Gesatz sind zusammenzufassen und nur einen Klick entfernt unter der Bezeichnung "Impressum" in der Fusszeile in einem eigenen Artikel zusammenzufassen. Dieses sieht nun so aus: das Impressum.

Dazu gibt es folgende Ansicht von Dr. Franz Schmidbauer, Richter des Landesgerichtes Salzburg:

Dazu empfiehlt sich eine eigene Seite, auf die von der Homepage aus gelinkt werden kann. Da die Angaben "leicht und unmittelbar auffindbar" sein müssen, empfiehlt es sich, den Link in eine Navigationsleiste einzufügen, die in alle Seiten integriert ist. Ist eine solche nicht vorhanden, sollte zumindest auf jeder Seite ein Link zur Homepage vorhanden sein, sodass die Offenlegung von jeder Seite einer Website aus mit zwei Klicks erreichbar ist. Ist auch ein solcher nicht vorhanden, empfiehlt es sich, in jede Seite einen Link auf die Offenlegung einzufügen.

Der Link sollte, wenn nur die Angaben nach § 25 MedienG angeboten werden, "Offenlegung" heißen. Wenn die Angaben nach dem Mediengesetz mit der Information nach § 5 ECG verbunden werden, steht man vor dem Problem, dass der an sich korrekte Linktext "Information nach § 5 ECG und Offenlegung nach § 25 MedienG" zu lang wird. Ich plädiere daher in diesen Fällen für den untechnischen, aber im Internet gut eingeführten Begriff "Impressum". Der Begriff "Impressum" wird im allgemeinen ohnedies als jegliche Anbieterinformation verstanden und wurde auch bereits bisher für die Angaben nach dem ECG verwendet. Auf der Seite, auf der sich die Angaben befinden, sollte dann allerdings getrennt werden und die exakte Bezeichnung verwendet werden.

Neben dieser Kennzeichnungspflicht gibt es noch ein paar kleiner Bestimmungen einzuhalten. Diese geben uns eine Kontrollverpflichtung über die veröffentlichten Inhalte auf. Dies fällt unter die Dienstaufsicht durch den Feuerwehrkommandanten bzw. dessen Vertreters.

§ 3. Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.

Dies bedeutet, dass es nicht zulässig ist, einen Artikel zu verfassen oder zu ändern und anschliessend unter dem Namen einer bestimmten Person auf die Homepage zu stellen - ausser die Person stimmt dem zu. Wenn es keinen konkreten Verfasser gibt, ist daher unter Autor "Florian Krems" einzutragen. Das Verbessern des Artikel (Tipp- und Rechtschreibfehler) kann aber klarerweise ohne eine weitere explizite Genehmigung erfolgen!


§ 4. Die vorstehenden Bestimmungen räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.

Daraus kann ganz leicht abgeleitet werden, dass in letzter Instanz immer der Feuerwehrkommandant entscheidet, ob ein Artikel veröffentlicht wird, er hat das Vetorecht. Aus dieser Sicht ist es auch nicht zulässig, "auf eigene Faust" eine Homepage für einen Subbereich (Sonderdienst, Wettkampfgruppe, o.ä.) anzulegen, ohne die Genehmigung und die Freigabe für jeden Artikel zu haben. Der Kommandant (oder sein Vertreter) muss klarerweise die Möglichkeit haben, die Veröffentlichung eines Artikel abzulehnen!

Das Mediengesetz enthält nun eine lange Latte von strafrechtlichen Bestimmungen, die sich aus der Veröffentlichung von Beiträgen ergeben.

§ 6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
3a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder
4. es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.

Die angeführten Delikte können also recht teuer kommen, der "Hinterausgang" mit der Sorgfaltspflicht bezieht aus meinem Verständnis auf "gehackte Einträge" oder "Gästebucheinträge". Diese müssen also regelmässig kontrolliert und gegebenfalls gelöscht werden. Wenn also ein blöder Gästebucheintrag drinnen steht, dann müssen wir nicht unmittelbar den Eintrag löschen, eine tägliche Kontrolle wird aber angebracht sein!

§ 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

Hier ist in erster Linie bei Einsatzbericht Vorsicht geboten, insbesondere bei Alkohol-, Drogen oder sonstigen Delikten, aber auch Lebens- bzw. Wohnumstände muss der Web-OVT scharf nachdenken.

§ 7a. (1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die

1. Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder
2. einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde,

und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

7b. (1) Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

§ 7c. (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung einer Telekommunikation oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne dass insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 50 000 Euro, ist die Veröffentlichung jedoch geeignet, die wirtschaftliche Existenz oder die gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu vernichten, 100 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

Besondere Vorsicht daher auch bei allen anderen Medien, nicht nur Fotos oder Artikel, auch Sprachaufzeichnungen, Tondokumente, Videoaufnahmen etc. können teuere Folgen nach sich ziehen.

Zusammenfassend: es ist keine Veröffentlichung von Beiträgen in irgendwelcher Form im Internet erlaubt, ohne dass es dafür eine Zustimmung vom Feuerwehrkommandanten oder seinem Vertreter gibt. Eine Pauschal-Erlaubnis ("mach mal hier diese Webseite") schliesst das Kommando der Feuerwehr Krems ganz entschieden aus. Jeder Artikel ist dem Kommandanten oder seinem Vertreter nachweislich zur Freigabe vorzulegen. Dies ist elektronisch zu dokumentieren. Die Vorgehensweise ist in der Dienstanweisung für den Web-OVT festgelegt.