Rechtslage:
Im NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) ist im § 13 Betriebsbrandschutz folgendes geregelt:
(1) In Betrieben, in welchen eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung wegen
- der Gefährdung von Personen oder Sachen,
- ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage,
- der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen, oder
- die Produktionsabläufe
erschwert ist und die deswegen einen erhöhten Brandschutz erfordern, hat die Geschäftsführung des Betriebes
- einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen,
- einen Brandschutzplan im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr zu erstellen,
- eine Brandschutzordnung zu erstellen,
- die Betriebsangehörigen in der ersten Löschhilfe auszubilden und sie über das Verhalten bei Bränden zu belehren und
- Eigenkontrollen durchzuführen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, sofern Maßnahmen bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen wurden.
(z.b.: Wenn es im Objekt eine Brandfrüherkennungsanlage gibt muss es immer einen Brandschutzplan geben.)
Warum Brandschutzpläne?
- Die Einsatzkräfte der Feuerwehr sind in ihrem Objekt meist nicht ortskundig. Brandschutzpläne sind wichtig um im Notfall eine rasche Orientierung zu bekommen und die für die Feuerwehr relevanten, wichtigen Brandschutzvorrichtungen rasch auffinden zu können. Oft können wichtige Informationen wie Hinweise zu Notabschaltungen von Anlagen oder dergleichen einen gefahren- und schadensmindernden Einsatz unterstützen.
- Brandschutzpläne können als Basis für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen herangezogen werden.
- Bei Brandschutzschulungen und Unterweisungen können die Brandschutzpläne herangezogen werden, um die sicherheitstechnischen Strukturen des Objektes zu verdeutlichen.
- Der Brandschutzbeauftragte kann die Brandschutzpläne für seine Aufgaben der Betriebsbrandschutz-Eigenkontrollen verwenden.
Wer erstellt Brandschutzpläne?
- Die Brandschutzpläne müssen nicht zwingend von Architekten, Ingenieurbüros oder Zeichenbüros erstellt werden. Wenn Sie in ihrer Firma vielleicht sogar selbst Pläne zeichnen können, dürfen Sie das auch. Die Pläne müssen aber der TRVB O 121 - 2015 (bzw. i.d.g.F.) ausgeführt sein. Der Planverfasser sowie der Brandschutzbeauftragte tragen die Verantwortung für den planlichen Inhalt.
Wie zeichnet man Brandschutzpläne?
- Als Regelwerk für die Erstellung von Brandschutzplänen gilt ausschließlich die TRVB O 121 - 2015 (bzw. i.d.g.F.). Diese kann erworben werden über:
Wann muss ich Brandschutzpläne vidieren lassen?
- Wenn sie von der Behörde vorgeschrieben wurden.
- Im Zuge eines Anschlussverfahrens für eine Brandmeldeanlage (TRVB 114 S Anschaltebedingungen von BMA an öffentliche Feuerwehren)
- Wenn eine Parie der Pläne bei der örtlichen Feuerwehr deponiert werden soll.
- Wenn bereits vidierte Pläne abgeändert wurden
Welche Dokumente muss ich zur Vidierung mitschicken?
- Name, Adresse und Erreichbarkeiten vom Brandschutzbeauftragten und ggf. sonstigen verantwortlichen Personen
- Deckblatt
- Objektbeschreibung
- Lagebild
- Lageplan
- Geschoßpläne
- sonstige wichtige Informationen
Die einzelnen Pläne sollen nach Möglichkeit im Format DIN A4 oder DIN A3 erstellt werden.
Bei Brandmeldeanlagen zusätzlich:
- Bediengruppenverzeichnis
- Brandfallsteuerliste
Wie läuft eine Vidierung der Brandschutzpläne ab?
- Die neuen oder überarbeiteten Brandschutzpläne senden Sie am besten per E-Mail als PDF-Datei an brandschutzplan@feuerwehr-krems.at
- Sollten Sie aus bestimmten Gründen Sondergrößen bei ihren Brandschutzplänen verwendet haben, dann senden sie uns diese bitte an:
Freiwillige Feuerwehr Krems,
z.H. Vorbeugender Brandschutz,
Austraße 33,
3500 Krems an der Donau
- Wenn Sie keine Sondergrößen verwendet haben und die Pläne nur im Format A3 oder A4 erstellt wurden benötigen wir keine Zusendung der Brandschutzpläne, da wir diese Standard-Größen selbst drucken können.
- Sie können die Brandschutzpläne natürlich auch selbst von Montag-Freitag zwischen 06:00 und 18:00 Uhr in der Feuerwehrzentrale abgeben.
- Ein Sachverständiger der Feuerwehr wird ihre Pläne überprüfen und sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Sollten Fehler im Brandschutzplan sein werden Sie über diese informiert und müssen selbstständig eine Korrektur vornehmen. Die Sachverständigen der Feuerwehr zeichnen keine Pläne selbst um.
- Wenn alle Pläne passen und auch alle dazugehörigen Dokumente übermittelt wurden wird der Plan elektronisch vidiert und an Sie gesendet.
- Der Brandschutzbeauftragte muss nun die vidierten Pläne im Feuerwehrplankasten deponieren und mind. 1x im Jahr auf Richtigkeit kontrollieren. Bei Umbauten, Nutzungsänderungen oder Eingriffen in der Brandmeldeanlage sind neue Brandschutzpläne zu erstellen und erneut nach der gültigen TRVB O 121 von der Feuerwehr vidieren zu lassen.
Wie viel kostet eine Vidierung der Brandschutzpläne?
- Die Vidierung ihrer Brandschutzpläne wird durch Sachverständige Feuerwehrmitglieder durchgeführt. Die Verrechnung der Vidierung findet auf Grundlage der Dienstanweisung 6.2.1 des NÖ Landesfeuerwehrverbandes - Tarifordnung (01/24) statt.
- Gemäß Punkt 11.07 "Vidieren von Brandschutzplänen" wird ein Grundbetrag in der Höhe von € 21,60 und je Blatt zusätzlich € 5,40 in Rechnung gestellt.
- Sollten die Pläne nicht Vidierungsfähig sein, da sie nicht der TRVB 121 O 2015 entsprechen, werden Ihnen unsere Sachverständigen eine Mängelauflistung zusenden. Gemäß Punkt 1.04 "Sachverständigentätigkeit durch Feuerwehrorgane" werden pro Person und Stunde € 105,80 für diese Tätigkeit in Rechnung gestellt.
- Die Rechnung erhält immer der Auftraggeber, eine Verrechnung an Dritte ist nicht vorgesehen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Feuerwehr ausschließlich die formale Richtigkeit der Brandschutzpläne gemäß der gültigen TRVB O 121 vidiert. Es werden nicht die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Richtigkeit überprüft. Hierfür ist der Brandschutzbeauftragte bzw. die Geschäftsführung verantwortlich.