von Magistrat KremsZuletzt am Freitag, 14. Juli 2023 geändert.
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Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende
Gemäß § 41 Abs 1 in Verbindung mit § 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl 440/1975, in der geltenden Fassung („idgF“) wird für den Verwaltungsbezirk Krems-Stadt zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Krems-Stadt sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen dar und werden nach § 174 Abs 1 lit a Z 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu EUR 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft.
Rechtsgrundlagen:
§ 41 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl1975/440 idgF
Hinweise:
Für den Bürgermeister
Dr. Birgit Leutmezer-Kumarawadu