Waldbrandverordnung für den Verwaltungsbezirk Krems - Stadt

von Magistrat KremsZuletzt am Freitag, 14. Juli 2023 geändert.
Bislang 997x gelesen.

Diese Verordnung ist ab sofort in Kraft!
Präambel

Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende

 

V E R O R D N U N G:


Gemäß § 41 Abs 1 in Verbindung mit § 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl 440/1975, in der geltenden Fassung („idgF“) wird für den Verwaltungsbezirk Krems-Stadt zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:


§ 1
In den Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Krems-Stadt sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.


§ 2
Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen dar und werden nach § 174 Abs 1 lit a Z 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu EUR 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.


§ 3
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 41 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl1975/440 idgF


Hinweise:

 

Für den Bürgermeister

Dr. Birgit Leutmezer-Kumarawadu